Historisches
In den Statuten von 1875 heißt es: "Der Zweck der Gilde ist, jedem Interessenten, der bei Ausführung seiner Berufsgeschäfte, überhaupt auf eine unverschuldete Art und Weise, einen unten näher bezeichneten Knochenbruch erleiden sollte, durch bestimmte Beiträge aller Mitglieder an barem Gelde in seinem Unglück zu unterstützen. Würde jedoch ein Interessent aus Mutwillen, durch Schlägerei oder sonstigen schlechten Lebenswandel sich einen der vorbenannten Schäden zuziehen, so hat derselbe keinen Anspruch auf Unterstützung".
Folgende Knochen zählten zu den schweren Brüchen: Schädel, Oberkiefer, Unterkiefer, Wirbel, Brustbein, Becken, Kreuzbein, Oberschenkel, Schienbeine, Unterarm, Fußwurzel- und Mittelknochen. Hierfür gab es (1875) 90 Reichspfennige pro Mitglied.
Zu den leichten Knochenbrüchen zählten: Schlüsselbein, Rippen, Wadenbein, Unterarm (einzeln), Mittelfußknochen (einzeln). Für den Bruch dieser Knochen gab es 60 Pfennige. Der Bruch mußte innerhalb von drei Tagen unter Vorlage eines Attestes gemeldet werden. Die Arztwahl war frei. Wenn mehrere Knochen gleichzeitig brachen, wurde nur der schwerere Bruch bezahlt. Dies ist bei der Alten Gilde Schönkirchen bis heute so geblieben.
Wer seine Umlage damals nicht zahlte, konnte gerichtlich zur Zahlung angehalten werden. "Jeder brave und ehrliche Mann kann Mitglied werden", hieß es in der Satzung.
Die Satzung wurde nach der "Wiederbelebung" der Gilde 1950 und der der Gründung des "Gildeverbundes" Alte Gilde Schönkirchen von 1560 (siehe Geschichte) im Jahre 1960 neu erstellt und im Jahre 1995 überarbeitet. Die "Links" führen zum vollständigen Text der Satzung.
Das Augustental um 1930

Der Dorfteich um 1930