Alte Gilde
Schönkirchen
von 1560

Bitte immer auf das Schönkirchener Wappen klicken um weiter zu kommen.
Die Satzung der Alten Gilde Schönkirchen von 1560

Präambel

Die Alte Gilde Schönkrchen von 1560 ist eine Nachfolgegilde der

1. Brand- und Kirchengilde Schönkirchen, die im Jahre 1560 von Magdalena Brocktorff auf Schrevenborn im Gildehaus wieder gestiftet wurde.

2. Windgilde für Schönkirchen und Umgegend, die im Jahre 1819 durch 6 Hufner aus Schönkichen gegründet wurde. Sie beschlossen, die Brand- und Kirchengilde in eine Windgilde umzuändern

3. Knochenbruchgilde für Schönkirchen und Umgebung von 1875.

Auf der 400-Jahrteier im Jahre 1960 wurde beschlossen, sich den Namen Alte Gilde Schönkirchen von 1560 zu geben. Die Vorgängergilden hatten sich zu Ihrer Zeit jeweils bestimmte Aufgaben gestellt, wie es aus ihren Namen hervorgeht.

Die Alte Gilde Schonkirchen von 1560 verpflichtet sich, die Tradition ihrer Vorgänger weiter zu führen soweit es noch möglich und sinnvoll ist.

Das alte Gildewort „Een for all - all für een“ bleibt weiterhin die Grundlage unserer Gildearbeit. Die Gildesprache ist plattdeutsch.

Die Hilfe für ein vom Unglück betroffenes Mitglied soll, so wie es diese Satzung besagt, erhalten bleiben. Unsere Gilde ist frei von allen Konfessionen und politischen Parteien. Sie fühlt sich ihrem Heimatort Schonkirchen und dem Land Schleswig-Holstein verbunden.

§ 1 Name und Sitz der Gilde

Die Gilde, im Nachfolgenden auch AGS genannt, führt den Namen „Alte Gilde Schönkirchen von 1560“ und hat ihren Sitz in Schönkirchen, Kreis Plön.

§ 2 Zweck der Gilde

Abs. 1: Die Gilde fördert die Kultur und pflegt die Tradition unserer Heimat.

Abs. 2: Die Gilde setzt sich dafür ein, dass niederdeutsches Brauchtum und die plattdeutsche Muttersprache erhalten bleiben und weitergegeben werden.

Abs. 3: Die Gilde setzt sich für die Erhaltung historischer Gebäude und Anlagen ein.

Abs. 4: Die Gilde will helfen, Kontakte zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen herzustellen mit dem Ziel, die Dorfgemeinschaft zu fördern.

Abs. 5: Der Gilde ist eine Sportschützengemeinschaft angeschlossen, die als eingetragener Verein geführt wird.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Abs. 1: Die AGS hat:

a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Abs. 2: Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden, sofern sich nicht Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Paragraphen dem entgegenstellen. Ordentliche Mitglieder erhalten als Ehepaar die Familienmitgliedschaft.

Abs. 3: Bei einer Familienmitgliedschaft und bei alleinerziehenden Einzelmitgliedern sind die in der Hausgemeinschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch jugendliche Mitglieder.

Abs. 4: Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen Aufnahmeantrag zu stellen und ihn einem

Vorstandsmitglied zu übergeben.

Abs. 5: Die Aufnahme erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss von Vorstand und Achtmannschaft auf einer Vorstandssitzung.

Abs. 6: Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in die AGS deren Satzung an.

Abs. 7: Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der Gildeversammlung oder nach 50-jähriger ordent­licher Mitgliedschaft ernannt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1: Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Gildeveranstaltungen.

Abs. 2: Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind auf den Gildeversammlungen stimmberechtigt.

Abs. 3: Erleidet ein Mitglied einen Schaden, so gewährt die Gilde ihm eine gemäß § 7 dieser Satzung festgelegte Unterstützung.

Abs. 4: Jedes Mitglied ist verpflichtet, die AGS und deren Ziele nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Umlagen zu entrichten und die vom Vorstand oder seinen Organen erlassenen Anordnungen zur Wahrung der Sicherheit, Ordnung und guten Sitte auf den Gildefesten und Veranstalt­ungen zu beachten.

Abs. 5: Die Mitarbeit in der Gilde ist ein Ehrenamt.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Abs. 1: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung zum je­weiligen Quartalsende.

Abs. 2: Der Vorstand kann der Gildeversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorschlagen, wenn es sich gildeschädigend verhält, sich grobe Verstöße gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse zu­schulden kommen lässt oder sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb der Gilde verhält. Den Ausschluss eines Mitgliedes verfügt die Gildeversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gegen den Beschluss kann Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlus­ses beim Vorstand In schriftlicher Form eingelegt werden. Die nächste Gildeversammlung beschließt, nachdem der Betroffene angehört worden ist, nach dem genannten Abstimmungsmodus über den end­gültigen Ausschluss. Solange das Ausschlussverfahren schwebt, ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Abs. 3: Die Mitgliedschaft erlischt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Auf­forderung mit einem Jahresbeitrag In Rückstand ist.

Abs. 4 : Mit dem Austritt oder dem endgültigen Ausschluss aus der AGS verlieren die Betroffenen jedes Anrecht an die AGS und deren Einrichtungen, besonders jeden Anspruch auf deren Gildevermögen. Eine Rückzahlung von Spenden oder Sachzuwendungen ist ausgeschlossen.

§ 7 Umlage, Schade- und Sterbegeld

Abs. 1: Umlage

1.1 Zur Deckung der entstehenden Kosten wird von den ordentlichen Mitgliedern eine Umlage erhoben. Mitglieder, die die Gilde in besonderer Form fördern, können auf Beschluss des Vorstandes von der Umlage befreit werden. Von den Ehrenmitglieder und Jugendlichen wird keine Umlage erhoben. Die Höhe der Umlage wird auf der Gildeversammlung jährlich festgesetzt.

1.2 Ist ein Gildemitglied mit der Umlage im Rückstand, erfolgt durch den Kassenwart eine Aufforderung zur Zahlung mit der Auflage, die Rückstände innerhalb einer gesetzten Frist zu zahlen.

Abs. 2: Schadegeld

2.1 Die AGS gewährt Ihren Mitgliedern bei Knochenbrüchen ein Schadegeld. Der Schadensfall muss innerhalb von 3 Monaten dem Kassenwart unter Vorlage eines ärztlichen Attestes gemeldet werden. Aus dem Attest muss die Art des Bruches erkenntlich sein. Die Höhe des Schadegeldes wird auf der Gildeversammlung jährlich festgesetzt

2.2 Die Knochenbrüche sind nach Art ihrer Schwere In 2 Gruppen eingeteilt:

A Brüche, die zu den schweren Knochenverletzungen zählen, an folgenden Knochen:

a) Schädelknochen, welche die Schädelhöhle bilden

b) Kieferknochen

c) Wirbelknochen

d) Schulterblätter

e) Brustbein

f) Becken- und Hüftknochen

g) Kreuzbein

h) Oberschenkelknochen und Schienbein

i) Kniescheibe

j) Arm- und Beinknochen

mit Splitterbrüchen, Brüchen In Gelenknähe, mit anderen komplizierten Brüchen oder mit offenen Brüchen

k) Fußwurzel- und Mittelfußknochen, d.h. die das Fußgewölbe bildenden Knochen

B Brüche, die zu den leichteren Knochenverletzungen zählen, an folgenden Knochen:

a) Schlüsselbein

b) obere und untere Rippen

c) Wadenbein

d) Oberarmknochen und Unterarmknochen, d.h. Elle und Speiche

e) Mittelhandknochen

f) Mittelfußknochen

g) Finger- und Zehenknochen

2.3 Erleidet ein Mitglied mehrere Brüche zur gleichen Zeit, so zahlt die Gilde nur für den schwereren Bruch.

Abs. 3: Sterbegeld

Die AGS gewährt für Ihre verstorbenen Mitglieder ein Sterbegeld, das unter Vorlage der Sterbeurkunde vom Kassenwart ausgezahlt wird. Die Höhe des Sterbegeldes wird auf der Gildeversammlung jährlich festgesetzt.

Abs. 4: Für jugendliche Mitglieder gewährt die AGS In den unter Abs. 2 und 3 dieses Paragraphen beschriebenen Schadensfällen die Hälfte des für erwachsene Mitglieder festgesetzte Schade- bzw. Sterbegeld.

Abs. 5: Das Schade- und Sterbegeld wird dem Verunglückten oder den Erben ausgezahlt. Schade und Sterbegeld sind pfändbar. Ein Anspruch rechtlicher Art auf das Schade- oder Sterbegeld besteht nicht.

Abs. 6: Die Gilde ehrt Ihre Toten durch Teilnahme an der Trauerfeier In Schönkirchen und außerhalb soweit machbar, mit einer Fahnen- und Kranzabordnung. Auf Wunsch der Angehörigen bemüht sich die Gilde, die Träger für die Beerdigung zu stellen.

§ 8 Leitung der Gilde

Abs. 1: Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und der Achtmannschaft.

Abs. 2: Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

- 1. Altermann

- 2. Altermann

- Gildeschreiber

- Kassenwart

- Schießwart

Abs. 3: Der 1. Ältermann vertritt die Gilde nach außen. Er leitet die Gildeversammlungen und Vorstandssitzungen. Die übrigen Vorstandsmitglieder erfüllen die Aufgaben, die sich aus den Funktionsbezeichnungen ergeben. Der 1. Altermann wird in allen Verhinderungsfällen durch den 2. Ältermann vertreten. Über alle Sitzungen und Beschlüsse wird vom Gildeschreiber ein Protokoll geführt.

Abs. 4: Zur Achtmannschaft gehören acht Mitglieder (Vorsteher). Die Vorsteher der Achtmannschaft sollen dem Vorstand mit Rat und Tat zur Hilfe kommen. Sie haben das Recht und die Pflicht, bei den Gildefesten und Veranstaltungen auf Ordnung und gute Sitten zu achten.

Abs. 5: Die Amtszeit für die Mitglieder des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre. Jedes Jahr scheiden turnusmäßig mindestens ein Vorstandsmitglied (Kassenwart und Schießwart im gleichen Jahr) und zwei Vorsteher der Achtmannschaft aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Ältermann muss aus dem Gesamtvorstand kommen.

§ 9 Revisoren

Abs. 1: Die Gildeversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

Abs. 2: Die Revision der Kasse muss mindestens zweimal im Jahr stattfinden, wobei eine Revision etwa 14 Tage vor der Gildeversammlung durchzuführen ist. Über das Ergebnis der Revisionen ist auf der Gildeversammlung zu berichten.

§ 10 Gildeversammlung

Abs. 1: Die Gildeversammlung ist oberstes Beschlussorgan der Gilde. Sie soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt im Auftrage des 1. Ältermannes durch den Gildeschreiber, in den Schönkirchener Nachrichten und, soweit möglich, in der örtlichen Presse. Die Einladung soll spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Abs. 2: Die Tagesordnung soll folgende Punkte haben:

a) Bericht des 1. Ältermannes, des Kassenwartes und der Revisoren über das gelaufene Geschäftsjahr

b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

c) Umlagen, Schade- und Sterbegeld

d) Satzungsänderungen

e) Wahlen

f) Gildefeste

g) Anträge

h) Verschiedenes

Abs. 3: Anträge zur Gildeversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Abs. 4: Beschlüsse können nur über vorher bekannt gegebene Tagesordnungspunkte gefasst werden. Dazu rechnen auch die unter obigem Absatz 3 genannten Anträge, nicht aber unter h) Verschiedenes aufgegriffene Probleme und Vorschläge.

Abs. 5: Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Vierteln der zur Gildeversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 11 Außerordentliche Gildeversammlung

Abs. 1: Der 1. Ältermann kann jederzeit eine außerordentliche Gildeversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Abs. 2: Der 1. Ältermann muss eine außerordentliche Gildeversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Abs. 3: Die außerordentliche Gildeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Gildeversammlung.

Abs. 4: Für die Durchführung der außerordentlichen Gildeversammlung gelten die gleichen Bestimm­ungen wie in § 10.

§ 12 Gildefeste

Abs. 1: Zur Förderung der Geselligkeit und des Kennenlernens im Ort werden nach alter Tradition Gildefeste durchgeführt.

Abs. 2: Die Gildefesttage finden alljährlich am letzten Wochenende im Mai statt, wobei mindestens zwei der Festtage im Mai liegen sollen. Nach alter Überlieferung dürfen am Vogelschießen nur Gildebrüder teilnehmen. Der Vorstand und die Schießaufsicht sind verpflichtet, unfähige Schützen das Schießen zu untersagen und nur schusssichere Gewehre zuzulassen.

Beim Schießen auf den Vogel wird zunächst auf die Krone, die Zitrone dann auf die zwölf Flattern, Reichsapfel, Zepter, Hals, Flügel, Schwanz und Rumpf geschossen.

Die Gildebrüder ermitteln beim Schießen auf den Vogel mit verdeckter Liste den Gildekönig. Er repräsentiert bei befreundeten Gilden die AGS, nimmt an den Vorstandssitzungen teil und hat Stimm- und Antragsrecht.

Die Gildeschwestern ermitteln die Gildekönigin beim Fischpicken.

Abs. 3: Der Königsball findet zu Ehren des Königspaares am letzten Sonnabend im Oktober statt.

Diese vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Gildeversammlung am 5. März 2005 in Kraft gesetzt Sie ist mit dem Wunsch beschlossen, dass sie sich zum Wohle der Gilde auswirken möge.

Das walte Gott !

Schönkirchen, den 5. März 2005

 

Die Satzung als PDF-Datei blank

Zur Zeit wird die Satzung überarbeitet, deshalb kein Download möglich.